Strafzettel wegen Querparken (Smart)

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Berlin LogoLetzte Woche habe ich einen Strafzettel mit meinem Smart bekommen. Ich war gerade mal 10 Minuten vom Auto weg. Die müssen anscheinend auf mich gewartet haben. ;) In Berlin gibt es diese elektronisch-erstellten Stafzettel. Auf diesen steht schon alles drauf, um gleich die geforderte Summe zu bezahlen bzw. zu überweisen. Es gibt also keinen zusätzlichen Bescheid per Post.
Den Strafzettel habe ich bekommen, weil ich quer mit meinem Smart geparkt habe. Ich hatte bis jetzt noch keinen Strafzettel mit dem Smart bekommen. Ich parke auch nicht immer so, aber an dem Tag waren eben nur solch kleine Parklücken gegeben. Bis jetzt hatte es auch keinen gestört das ich so geparkt habe. So werden wenigstens auch diese Parkraume effektiv ausgenutzt. Für dieses „Vergehen“ möchte Berlin von mir 15 € haben.
Ich habe gestern ein Fax an den Polizeipräsidenten in Berlin geschickt und Einspruch gegen diese Strafzettel eingelegt. Begründet habe ich das wie folgt:

In §12 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist zwar das Halten und Parken geregelt, nicht aber diese konkrete Situation.
Unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten habe ich mit meiner Parkweise (quer = 90-Grad-Winkel zur Fahrbahn) den fließenden Verkehr und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet. Der vorhandene Parkraum war knapp bemessen, so dass ein Längsparken nicht möglich gewesen ist, sonst hätte ich dieses gemacht. Das Parken mit einem Smart quer (90-Grad-Winkel) zur Fahrtrichtung ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht ausdrücklich geregelt. Der Bundesgerichtshof (BGH) als höchste Instanz hat entschieden (BGHSt 17 240 = NJW 62 1405, KG NZV 92 249 = StVE 75, Jan/jag/Bur Rz 14), dass hier der Grundsatz der Straßenverkehrsordnung greift, jeder Verkehrsteilnehmer habe den zur Verfügung stehenden Parkraum optimal zu nutzen und so den fließenden Verkehr nicht zu behindern (AG Viechtach, Az.: 7 II Owi 00605/05). Durch die Veränderungen im Parkraum entstehen relativ kurze Lücken, die man nur nutzen kann, indem man sich quer stellt. Da der Smart mit 2,5 m nicht länger ist als die in der StVO erlaubte Fahrzeugbreite, ergibt sich keine unnötige Behinderung oder Gefährdung. Es wäre sogar Verschwendung von Parkraum, wenn dieser kleine Parkraum nicht ausgenutzt wird. Daher habe ich nach §12 Absatz 6 der StVO gehandelt, der platzsparendes parken vorschreibt.

Mal sehen was aus dieser Angelegenheit wird. Ich habe gleich mal den Beschluss (DOC) vom AG Viechtach usw. mit gefaxt.

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